Zuletzt geändert am 17. Juni 2020 von _admin

Gesetzgebung

EU

Euratom-Richtlinie

Im Dezember 2013 trat die  Richtlinie 2013/59/Euratom in Kraft, die die EU- Mitgliedsstaaten  zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen zum Schutz der Bevölkerung vor ionisierender Strahlung verpflichtete. Die Richtlinie definiert einen Referenzwert von 300 Bq/m³.

 

Deutschland

Strahlenschutzgesetz

Das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) ist ein Artikelgesetz, d.h. es vereint unterschiedliche Inhalte in sich. Es regelt alle Bereiche des Schutzes vor ionisierender Strahlung, sei es in der Medizin, in Nuklearanlagen, in Störfallszenarien und – erstmalig für das deutsche Staatsgebiet – in Teil 4 Kapitel 2 §121 ff  den Schutz der deutschen Bevölkerung vor erhöhten -Radon-222-Aktivitätskonzentration in Innenräumen, die als Aufenthaltsräume dienen und an Arbeitsplätzen in Innenräumen. Als Referenzwert  wurde dabei die Vorgabe der Richtlinie 2013/59/Euratom  von  300 Bq/m³ übernommen. Dieser Referenzwert ist im §124 StrlSchG für Aufenthaltsräume und in §126 StrlSchG für Arbeitsplätze in Innenräumen genannt.

Darüber hinaus mach das Strahlenschutzgesetzt weitere Vorgaben:

  • Bis Ende 2020 sind die zuständigen Behören verpflichtet, Gebiete (nachfolgend als Radonvorsorgegebiete bezeichnet) festzulegen, in denen eine Überschreitung des Referenzwertes in einer beträchtlichen Anzahl von Gebäuden erwartet wird. Diese Festlegungen sind zu veröffentlichen und alle 10 Jahre zu überprüfen.
  • Die Bundesregierung wird  ermächtigt, den zuständigen Behörden Vorgaben für die Ermittlung der Radonbelastungen in Innenräumen und damit zur Festlegung der Gebiete zu machen.
  • Die zuständige Bundesbehörde, das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU), erstellt zu diesem Zweck einen Radonmaßnahmenplan. Dieser Radonmaßnahmenplan wird im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist durch das BMU regelmäßig, spätestens aber alle 10 Jahre, zu aktualisieren.
  • Das StrlSchG enthält in §123 Vorgaben für Maßnahmen an Gebäuden:
    • „(1) Wer ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen errichtet, hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um den Zutritt von Radon aus dem Baugrund zu verhindern oder erheblich zu erschweren.“
    • „(4) Wer im Rahmen der baulichen Veränderung eines Gebäudes mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen Maßnahmen durchführt, die zu einer erheblichen Verminderung der Luftwechselrate führen, soll die Durchführung von Maßnahmen zum Schutz vor Radon in Betracht ziehen, soweit diese Maßnahmen erforderlich und zumutbar sind.“
  • Radonrisikokommunikation: Das BMU und die jeweilig zuständigen Landesbehörden unterrichten die Bevölkerung in geeigneter Weise über:
    • die Exposition gegenüber Radon in Aufenthaltsräumen,
    • die damit verbundenen Gesundheitsrisiken,
    • die Wichtigkeit von Radonmessungen,
    • die technischen Möglichkeiten, die zur Verringerung vorhandener Radon-222-Aktivitätskonzentrationen verfügbar sind.
  • Der weiteren regelt das Gesetz grundsätzliche Verpflichtungen für die Betreiber von Arbeitsplätzen in Innenräumen.
    • Die Pflicht zur Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration und den Zeitpunkt der Messung.
    • Die Pflicht zur Reduzierung der Radon-222-Aktivitätskonzentration bei Überschreitung des Referenzwertes.
    • Die Pflicht zur Anmeldung, wenn der Referenzwert nicht eingehalten werden kann.
    • Die Pflicht zur Abschätzung der tatsächlichen Exposition.
    • Den beruflichen Arbeitsschutz, z.B. für Mitarbeiter in der wasser

 

Strahlenschutzverordnung

Analog zum StrahlenschutzGesetz regelt die Strahlschutzverardnung (StrlSchV) im Teil 4 der Verordnung, §153 ff den Strahlenschutz bei bestehenden Expositionssituationen, u.a. bei einer Radonexposition in Gebäuden.

Die Regelungen der Verordnung sind dabei deutlich detaillierter als das Strahlenschutzgesetzt, soweit es die Ausweisung der Radonvorsorgegebiete nach § 121 StrlSchG angeht und darf m.E. durchaus als Vorgabe gegenüber den jeweilig zuständigen Landesbehörden verstanden werden.

§ 153 Festlegung von Gebieten nach § 121 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes
(1) Die zuständige Behörde hat die Festlegung der Gebiete nach § 121 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes auf Grundlage einer wissenschaftlich basierten Methode vorzunehmen, die unter Zugrundelegung geeigneter Daten Vorhersagen hinsichtlich der Überschreitung des Referenzwertes nach § 124 oder § 126 des Strahlenschutzgesetzes in der Luft von Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen ermöglicht.
Geeignete Daten sind insbesondere geologische Daten, Messdaten der Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Bodenluft, Messdaten der Bodenpermeabilität, Messdaten zur Radon-222-Aktivitätskonzentration in Aufenthaltsräumen oder an Arbeitsplätzen sowie Fernerkundungsdaten.
(2) Die zuständige Behörde kann davon ausgehen, dass die über das Jahr gemittelte Radon-222-Aktivitätskonzentration den Referenzwert nach § 124 oder § 126 des Strahlenschutzgesetzes in einer beträchtlichen Anzahl von Gebäuden in der Luft von Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen eines Gebiets überschreitet, wenn auf Grund einer Vorhersage nach Absatz 1 auf mindestens 75 Prozent des jeweils auszuweisenden Gebiets der Referenzwert in mindestens zehn Prozent der Anzahl der Gebäude überschritten wird.
(3) Die Festlegung der Gebiete erfolgt innerhalb der in dem Land bestehenden Verwaltungsgrenzen.                                                                                                                                                                                                       (4) Die zuständige Behörde erhebt die zur Festlegung der Gebiete nach § 121 Absatz 1 Satz 1 desStrahlenschutzgesetzes und die zur Überprüfung der Gebietsfestlegung nach § 121 Absatz 1 Satz 3 des
Strahlenschutzgesetzes erforderlichen Daten nach Absatz 1. Hierzu führt sie die erforderlichen Messungen und Probenahmen durch oder zieht vorhandene Daten heran.“

Für die Maßnahmen zum Schutz für Radon bei Neubauten in den – noch auszuweisenden – Radonvorsorgegebieten macht die Strahlenschutzverordnung Vorgaben zu technischen Vorgehensweisen:

§154 Maßnahmen zum Schutz vor Radon für Neubauten in Gebieten nach § 121 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes
In den Gebieten nach § 121 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes gilt die Pflicht nach § 123 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes, geeignete Maßnahmen zu treffen, um den Zutritt von Radon aus dem Baugrund zu verhindern oder erheblich zu erschweren, als erfüllt, wenn neben den Maßnahmen nach § 123 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes mindestens eine der folgenden Maßnahmen durchgeführt wird:
1. Verringerung der Radon-222-Aktivitätskonzentration unter dem Gebäude,
2. gezielte Beeinflussung der Luftdruckdifferenz zwischen Gebäudeinnerem und Bodenluft an der Außenseite
von Wänden und Böden mit Erdkontakt, sofern der diffusive Radoneintritt auf Grund des Standorts oder der
Konstruktion begrenzt ist,
3. Begrenzung der Rissbildung in Wänden und Böden mit Erdkontakt und Auswahl diffusionshemmender
Betonsorten mit der erforderlichen Dicke der Bauteile,
4. Absaugung von Radon an Randfugen oder unter Abdichtungen,
5. Einsatz diffusionshemmender, konvektionsdicht verarbeiteter Materialien oder Konstruktionen.“